2.1 Erstattung von Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

 

Rz. 3

Gemäß § 248 Abs. 2 gelten für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren (§ 50 Abs. 1) voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1.7.1975 bis 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeiten. Die Aufwendungen, die hierdurch entstehen, hat der Bund den Rentenversicherungsträgern nach § 291a Abs. 1 zu erstatten.

§ 291a wurde im Gegensatz zu § 248 Abs. 2 nicht auf den seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 verwendeten Begriff der "vollen Erwerbsminderung" umgestellt, sondern spricht weiterhin von "Erwerbsunfähigkeit".

2.2 Erstattung von Aufwendungen für die Zahlung von Invalidenrenten für Behinderte

 

Rz. 4

Nach dem Recht der ehemaligen DDR hatten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet hatten und wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen konnten, Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte. Auch im Übergangsrecht (Art. 2 § 10 RÜG) ist ein Invalidenrentenanspruch für Behinderte vorgesehen, wenn die Rente in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 begonnen hat (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Gemäß § 291a Abs. 2 hat der Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für die Zahlung der Bestandsinvalidenrenten für Behinderte und für die Ansprüche, die in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 entstanden sind, zu erstatten.

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