Rz. 9

§ 286c Satz 2 regelt einen Fall des Vermutungsausschlusses. Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus der Rentenversicherung oder eine Versorgung aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem bezogen wurde, die nach den bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte. Dies waren sog. Vollrenten wie z. B. Altersrenten, Bergmannsaltersrenten, Invaliden- und Bergmannsinvalidenrenten. Während des Bezugs einer sog. Vollrente waren die Rentenbezieher von der Entrichtung ihres Beitragsanteils befreit, wenn sie neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung ausübten. Nur der Arbeitgeber hatte in diesen Fällen seinen Beitragsanteil zu leisten. Nicht zur Versicherungs- und Beitragsfreiheit führten jedoch die Bergmannsvollrenten, da die Bezieher dieser Rentenleistung nicht von der Entrichtung ihres Beitragsanteils befreit waren.

 

Rz. 10

Wegen der zum 1.7.2002 in Kraft getretenen Änderung der Regelung des § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, nach der Zeiten einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nur noch neben dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet sind, gilt der Vermutungsausschluss des § 286c Satz 2 nur bei dem Bezug einer Altersrente oder einer Versorgung wegen Alters. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 i. d. F. bis zum 30.6.2002 führte generell der Bezug einer Rente (z. B. einer Invalidenrente), die nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zur Versicherungs- und Beitragsfreiheit führte, zum Vermutungsausschluss.

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