Rz. 8

Für die Ermittlung von Entgeltpunkten bestimmt § 256b Abs. 1 Satz 9, dass Entgeltpunkte aus 5/6 der sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergebenden Werte ermittelt werden, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden. Nach § 256b Abs. 3 werden für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen für Zeiten bis zum 28.2.1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15 zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalendermonat die Entgeltpunkte, die sich aus 5/6 der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ergeben.

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