Rz. 16

Nach Abs. 4 Satz 1 sind die Träger der Rentenversicherung vorbehaltlich der Regelung des § 286a Abs. 1 verpflichtet, verlorene, unbrauchbare oder zerstörte Versicherungskarten zu ersetzen. Voraussetzung ist gemäß Satz 2, dass Beiträge und Arbeitsentgelte für die Zeiträume der Verwendung der Versicherungskarten nachgewiesen werden, die beglaubigt übertragen werden. Versicherungskarten wurden bis zum 31.12.1972 für Angestellte und Arbeiter und bis zum 31.12.1976 für Selbständige und freiwillig Versicherte verwendet. Danach erfolgte der Übergang in das maschinelle Meldeverfahren.

 

Rz. 17

Der Ersatz einer Karte setzt bereits nach dem Wortlaut der Norm voraus, dass dem Versicherten zuvor eine Versicherungskarte ausgestellt worden war (Böttiger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 286 Rz. 27; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.8.2008, L 3 R 1084/07) und sowohl Beiträge als auch Arbeitsentgelte nachgewiesen werden. Ist letzteres nicht möglich, findet § 286a Abs. 1 Anwendung.

 

Rz. 18

Kann nur die Beitragszahlung nachgewiesen werden, die Entgelthöhe bleibt aber unbekannt, erfolgt die Bewertung nach § 256c. Ist der Nachweis einer Beitragszahlung nicht möglich, ist für Zeiten vor dem 1.1.1950 § 286a Abs. 1 anzuwenden. Für Zeiten nach dem 31.12.1949 gilt Abs. 5, für Zeiten ab dem 1.1.1973 gilt § 203 Abs. 1.

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