Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung. Vormerkung. Pflichtbeitragszeiten. Nachweis. Glaubhaftmachung

 

Orientierungssatz

1. Die Tatsache der Entrichtung von Pflichtbeiträgen aufgrund einer gegen Arbeitsentgelt verrichteten Tätigkeit ist nach § 23 Abs. 1 SGB X als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.

2. Die Beweiserleichterung der Regelung in § 286 Abs. 4 SGB VI setzt den Nachweis von Beiträgen und Arbeitsentgelten voraus.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Zeit vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung vorzumerken ist.

Der 1937 in M geborene und nunmehr dort lebende Kläger stellte am 09. März 2005 formlos einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente bei der LVA Schwaben, der an die hiesige Beklagte weitergeleitet wurde. Der Kläger gab an, von 1969 bis 1970 bei B gearbeitet zu haben. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben der LVA Rheinprovinz an M M A vom 03. Juli 1984, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass die Versicherungszeit vom 09. Mai 1970 bis 1972 bei der Firma H trotz Rückfragen bei allen zuständigen Krankenkassen nicht nachgewiesen worden sei. Handschriftlich hatte der Kläger darauf vermerkt, er habe mit dem M M A bei der Firma H zusammengearbeitet und zwar von 1969 bis 1971. Er habe damals den Namen O M B H geführt.

Der Kläger gab auf ausdrückliche Nachfrage der Beklagten an, keine Nachweise über die geltend gemachten Beitragszeiten zu haben. Die Beklagte werde gebeten, die Abrechnung seiner Versicherungszeiten ohne die Jahre 1969 und 1970 zu machen. Er sei 1969 nach Deutschland eingereist, um für seine Familie dort zu arbeiten. Er sei nach B gekommen und habe dort eine Arbeit bei einer Firma mit einer Baustelle in T mit Herrn N bekommen. Er habe hier von 1969 bis 1971 als Vertragsarbeiter gearbeitet. Die Unterlagen über seine Beschäftigung habe er verloren. Er habe keine Arbeitsbescheinigung oder auch keine Lohnabrechnung mehr.

In einem weiteren Schreiben vom 24. Januar 2006 bezeichnete der Kläger die Baustelle als in T Dorf, Kreis B befindlich. Er habe “K (später K bzw. K) Nr. Haus „ gewohnt, die genaue Anschrift wisse er nicht mehr.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2006 gab der Kläger nunmehr an, von 1969 bis 1972 bei der Firma H gearbeitet zu haben. Später erklärte er, 1972 krank geworden und in seine Heimat zurückgekehrt zu sein.

Ermittlungen der Beklagten im Versicherungskartenarchiv der LVA Rheinprovinz und bei der AOK Rheinland verliefen ergebnislos.

Daraufhin lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 als Beitragszeit mit Bescheid vom 11. Mai 2006 ab, weil weder in den vorhandenen Versicherungsunterlagen Beiträge bescheinigt seien noch die Beitragszahlung nach dem Ergebnis der Ermittlungen glaubhaft erscheine und Beiträge auch nicht als gezahlt gelten würden.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2006 zurück. Aufgrund der von dem Kläger gemachten Angaben habe weder der Name noch die Anschrift des ehemaligen Arbeitgebers - sofern er überhaupt noch existiere - ermittelt werden können. Sie, die Beklagte, habe daher im Rahmen des ihr obliegenden Amtermittlungsprinzips Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der AOK Rheinland durchgeführt. Weitergehende Ermittlungen seien aufgrund der von dem Kläger gemachten Angaben nicht möglich gewesen. Bei dem Umfang der behaupteten Beitragsentrichtung hätte mindestens eine Versicherungskarte vorhanden sein müssen, die nach erfolgter Aufrechnung auch in das Kontenarchiv bei ihr bzw. den Regionaldirektionen (vormals LVA) hätte gelangen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Versicherungsunterlagen hätten trotz eingehender Nachforschungen auch unter ähnlich klingenden Namen nicht ermittelt werden können.

Dagegen hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der er geltend gemacht hat, von 1969 an drei Jahre in Deutschland gearbeitet zu haben. Er habe für die Firma H T in T, Hauptstadt B, K, gearbeitet und bei der Firma gewohnt.

Durch Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 01. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 als Beitragszeit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

Es bestünden keine plausiblen Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufgrund einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Zeit von Januar 1969 bis Dezember 1971 oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung...

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