Rz. 4

Abs. 2 stellt für vor dem 1.1.1992 rechtzeitig umgetauschte Versicherungskarten bei dem Vorliegen der in Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen die gesetzlichen Vermutungen auf, dass während der in Nr. 1 genannten Zeiten

  1. ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis
  2. mit dem angegebenen Arbeitsentgelt bestanden hat und
  3. die dafür zu zahlenden Beiträge rechtzeitig gezahlt worden sind und
  4. in Bezug auf Nr. 2) während der mit Beitragsmarken belegten Zeiten ein gültiges Versicherungsverhältnis vorgelegen hat.
 

Rz. 5

Die gesetzlichen Vermutungen sind widerlegbar, allerdings nur bis zum Eintritt der Voraussetzungen des Abs. 3. Die Vermutungen gelten bis zum vollen Beweis der Unrichtigkeit der vermuteten Tatsachen. Die Rechtsvermutungen können durch die an der Beitragszahlung Beteiligten (Versicherter, Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) angefochten werden.

 

Rz. 6

Voraussetzung für Nr. 1 und 2 ist der rechtzeitige Umtausch der Versicherungskarte. Dieser ist erfolgt, wenn die Versicherungskarte spätestens binnen 3 Jahren nach der Ausgabe bei der Ausgabestelle umgetauscht worden ist (vgl. § 1412 Abs. 1 HS 2 RVO, § 134 Abs. 1 HS 2 AVG).

 

Rz. 7

Nach Abs. 2 Nr. 1 müssen Beschäftigungszeiten, die nicht länger als ein Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen, ordnungsgemäß bescheinigt sein. Nach Abs. 2 Nr. 2 müssen die Beitragsmarken ordnungsgemäß verwendet worden sein. Ob eine ordnungsgemäße Bescheinigung von Beschäftigungszeiten (vgl. BSG, Urteil v. 26.9.1972, 12 RJ 172/72, SozR RVO § 1423 Nr. 9) bzw. eine ordnungsgemäße Verwendung von Beitragsmarken erfolgt ist, richtet sich nach dem bisher geltenden Recht (vgl. § 1401 Abs. 2 RVO, § 123 Abs. 2 AVG i. d. F. bis 31.12.1988).

 

Rz. 8

Die Verwendung von Beitragsmarken erfolgte durch Einkleben in die Versicherungskarte des Versicherten (§ 1409 Abs. 1 RVO, § 131 Abs. 1 AVG; BSG, Urteil v. 27.11.1959, 4 RJ 54/57). Die Entwertung gemäß § 1409 Abs. 3 Satz 1, § 131 Abs. 3 Satz 1 AVG war für die ordnungsgemäße Verwendung nicht Voraussetzung.

Hinsichtlich der den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß nach der DEVO, DÜVO und der DEÜV nach dem 31.12.1972 gemeldeten Beschäftigungszeiten vgl. § 199.

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