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Die als Übergangsvorschrift konzipierte Vorschrift ist Sonderregelung zu § 187 Abs. 1 bis 3. Sie gilt nur für einen im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) durchgeführten Versorgungsausgleich und trägt den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet Rechnung. Sie führt zu einer Anpassung des Beitragsaufwands an das dortige Einkommensniveau. Ein Entgeltpunkt (Ost) erfordert danach einen geringeren Beitragsaufwand als ein Entgeltpunkt nach § 187.

Die Aufhebung der Norm zum 1.7.2024 ist eine Folgeänderung zur Angleichung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2024.

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