Rz. 2

Die Regelung ist eine Sonderregelung zu § 163 Abs. 5, § 168 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7. Sie nimmt Bezug auf die Übergangsregelung des § 15g Altersteilzeitgesetz (AltTZG), die die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften des AltTZG (a. F.) mit Ausnahme des § 15 AltTZG für die Personen, die die Altersteilzeit vor dem 1.7.2004 begonnen haben, für weiterhin anwendbar erklärt.

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