Rz. 2

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 161 Abs. 2, § 167.

Seit dem 1.4.1999 ist die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für alle Versicherten unabhängig vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts und damit in allen Bundesländern gleich. Die Regelung des § 279b Satz 1 entspricht ab diesem Zeitpunkt § 161 Abs. 2.

Bis zum 31.3.1999 betrug die Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Beitrittsgebiet bei dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost).

Die Aufhebung ab dem 1.1.2025 ist eine Folgeänderung zur Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.1024 und der Bezugsgrößen in der Sozialversicherung sowie der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.1.2025 (BT-Drs. 18/11923 S. 32).

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