Rz. 5

§ 277a Abs. 1 Satz 1 passt die Beitragsbemessungsgrundlage für die reale Nachversicherung den besonderen Verhältnissen im Beitrittsgebiet an. Die Norm bestimmt in Abweichung von der Regelung des § 181 Abs. 2 Satz 1, dass die Beitragsbemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 2 und 3) für Zeiten im Beitrittsgebiet vor dem 1.1.1992 mit dem entsprechenden Wert der Anlage 10 und mit dem Verhältniswert, in dem zum Zeitpunkt der Zahlung die Bezugsgröße (Ost) gemäß § 18 Abs. 2 SGB IV zur Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV steht, zu vervielfältigen ist. Der Höhe nach ist die Beitragsbemessungsgrundlage begrenzt auf den Wert, der dem durch die entsprechenden Werte der Anlage 10 geteilten Betrag der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Die Anlage 10 wurde eingeführt durch Art. 1 Nr. 146 RÜG mit Wirkung zum 1.1.1992. Welche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet gilt, regelt § 278a.

 

Rz. 6

Die nachversicherungspflichtige Beschäftigung muss im Beitrittsgebiet (s. § 18 Abs. 3 SGB IV) ausgeübt worden sein. Ausschlaggebend ist der Beschäftigungsort (§ 9 Abs. 1 SGB IV).

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