Rz. 4

Nach Satz 1 richtet sich die Durchführung der bis zum 31.12.1991 nicht durchgeführten Nachversicherungen nach den zum 1.1.1992 in Kraft getretenen §§ 181 bis 186 für Personen, die vor dem 1.1.1992 aus einer nachversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Als einzige Ausnahmeregelung regelte § 277 Satz 3, dass eine Dynamisierung der Nachversicherungsentgelte gemäß § 181 Abs. 4 nicht vorzunehmen war, wenn die Nachversicherungsbeiträge bis zum 31.3.1992 gezahlt wurden. Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung zum 1.8.2004 wegen Zeitablaufs aufgehoben.

 

Rz. 5

Die Regelung des Satzes 1 gilt nach dessen letztem HS nicht für die Fälle der sog. fiktiven Nachversicherung, in denen anstelle der Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung der Aufwendungen aus der Nachversicherung vorgesehen ist. Diese Fälle müssen auf Regelungen außerhalb des SGB VI zurückzuführen sein. Dies sind § 72 des Gesetzeszur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen v. 13.10.1965, § 99 Allgemeines Kriegsfolgengesetz v. 5.11.1957, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz v. 17.3.1965 und Art. 6 §§ 18, 19, 22, 23 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz v. 25.2.1960 (für vor dem 9.5.1945 ausgeschiedene versicherungsfreie Personen).

 

Rz. 6

Die Geltung der Vorschriften vom 1.1.1992 an bewirkt insbesondere für die Berechnung der Beiträge auch für Zeiträume vor dem 1.1.1992, dass das Recht zum Zeitpunkt der Beitragszahlung (z. B. im Hinblick auf den Beitragssatz) maßgebend ist und nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Nachversicherungstatbestands, selbst dann nicht, wenn Aufschubtatbestände vorgelegen und sich auf die Fälligkeit ausgewirkt haben.

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