Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung zu § 159 (sog. Beitragsbemessungsgrenze-West) und ermöglicht eine Fortschreibung der Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) entsprechend den Veränderungen der Einkommen eines vergangenen Jahres im Beitrittsgebiet. Übergangsrechtlich soll die Beitragsbemessungsgrenze für die neuen Bundesländer solange geringer sein, wie das Lohn- und Gehaltsniveau noch nicht dem der alten Bundesländer angepasst ist. Durch die Anfügung von Satz 4 wird klargestellt, dass dies nur bis zum 31.12.2024 geschehen wird. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist § 275b. Rechtstechnisch erfolgt dies durch jährlich erlassene Rechtsverordnungen, die der Anlage 2 und 2a zum SGB VI zu entnehmen sind. Dies geschieht regelmäßig im Herbst des Vorjahres.

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