Rz. 5

Soweit Versicherte aufgrund eines Ausscheidens aus ihrem Beschäftigungsverhältnis mit Anpassungsgeldbezug gemäß § 57 Abs. 1 Kohleverstromungbeendigungsgesetz nur eine vorzeitige Altersrente i. S. v. §§ 36 bis 37, 40, 236, 236a oder § 238 der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können, ergeben sich für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme dauerhafte Rentenabschläge von 0,3 % der Monatsrente (§ 64), die bei Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gesteuert werden; dabei beträgt der höchstmögliche Rentenabschlag 14,4 % der Monatsrente gemäß § 64 (z. B. bei 4-jähriger vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 236 und einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren gemäß § 35 Satz 2).

Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer an das Anpassungsgeld (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Kohleausstiegsbeendigungsgesetz) anschließenden Altersrente entstehen, können gemäß § 187a durch Beitragszahlungen ausgeglichen werden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Kohleverstromungbeendigungsgesetz). Dabei entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächtigungen (§ 57 Abs. 4 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz).

Gemäß § 274a Abs. 3 ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens zur Übermittlung von Sozialdaten aus dem Datensystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zulässig, um diesem die Berechnung der Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz) zu ermöglichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge