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Zur sozialverträglichen schrittweisen Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung kann aus Mitteln des Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Braunkohleanlagen und -tagebauen sowie der Steinkohleanlagen, die 58 Jahre alt sind und
- aus Anlass eines Zuschlags nach § 21 Abs. 1 i. V. m. § 51 Kohleverstromungbeendigungsgesetz,
- aufgrund einer Anordnung der gesetzlichen Reduzierung nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 51 Kohleverstromungbeendigungsgesetz,
- aufgrund einer Stilllegung gemäß Teil 5 i. V. m. der Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
- durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
bis zum 31.12.2043 ihren Arbeitsplatz verlieren, vom Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens 5 Jahre Anpassungsgeld als Überbrückungshilfe bis zu einem Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 bis 38, 40, 235 bis 236b, 238) gewährt werden (§ 57 Abs. 1 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz).
Näheres zur Bewilligung des Anpassungsgeldes bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Richtlinien (§ 57 Abs. 3 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz).
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