Rz. 1a

Die Vorschrift regelt, dass das Bundesamt für Soziale Sicherung in Zweifelsfällen entscheidet, ob ein Betrieb im Beitrittsgebiet einem knappschaftlichen Betrieb i. S. v. § 134 gleichgestellt ist oder ob die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen Betrieben gegeben ist.

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