Rz. 22

Nach § 272 Abs. 3 Satz 1 gehören zu den Entgeltpunkten von Berechtigten i. S. d. § 272 Abs. 1 Satz 1 auch Entgeltpunkte für Reichsgebiets-Beitragszeiten. Insoweit werden diese Reichsgebiets-Beitragszeiten den Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz gleichgestellt. Von § 272 Abs. 3 Satz 1 werden allerdings ausschließlich Reichsgebiets-Beitragszeiten erfasst, die nicht schon unter die Gleichstellungsregelung des § 271 fallen. Hierzu zählen im Einzelnen Entgeltpunkte für die in § 254d Abs. 1 Nr. 5 bis 7 genannten Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, für Zeiten der Kindererziehung oder für Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze, aber außerhalb des Geltungsbereichs der heutigen Bundesrepublik Deutschland (= EP für Beitragszeiten in den ehemaligen deutschen Ostgebieten bis zum 8.5.1945 oder in den vorübergehend dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten; z. B. Sudetenland ab 1.10.1938). Die Gleichbehandlung von Reichsgebiets-Beitragszeiten mit Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz gilt über § 272 Abs. 3 Satz 2 (ab 1.7.2024: § 272 Abs. 3 Satz 3) auch hinsichtlich der Begrenzung von zusätzlichen Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1), der anteiligen Berücksichtigung eines Abschlags an Entgeltpunkten nach einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting (§ 76 Abs. 3, § 120a) sowie für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten (§§ 78, 87).

§ 272 Abs. 3 Satz 2 i. d. F. ab 1.7.2024 benennt nunmehr die Zeiten, die zu den Reichsgebiets-Beitragszeiten im Sinne der Vorschrift zählen. Diese Konkretisierung bedingt weder eine Rechtsänderung noch eine Änderung der bisherigen Rechtsauffassung.

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