Rz. 8

Sinn der Regelung ist es, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Ausland erstmalig geltend gemachte Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 letztlich nicht geprüft werden können, weil eine Verweisbarkeit auf andere berufliche Tätigkeiten nicht geprüft werden kann (zutreffend GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 1; vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982, BT-Drs. 9/458 S. 10 f, 29 und S. 40 zu Art. 2 Nr. 31 – § 1321 RVO – und S. 41 zu Art. 3 Nr. 8 – §§ 94 bis 102 AVG; vgl. auch BSG, Urteil v. 2.8.1989, 1 RA 101/88, Rz. 17). Gleichzeitig wird dem Rentner, der bereits eine solche Rente im Inland bezieht oder beanspruchen kann damit das Sonderrecht eingeräumt, eine solche Rente zu exportieren. Die Vorschrift begründet daher ein Mitnahmerecht (sog. Rentner-Privileg; vgl. zum Begriff auch BSG, Urteil v. 2.8.1989, 1 RA 101/88). Daher existiert für Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 eine solche Regelung nicht, weil es im Anwendungsbereich des § 43 i. d. R. nicht auf die Verweisbarkeit ankommt. Ein Berufsschutz ist nicht prüfungsrelevant (GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 2). Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1) kommt es auf die Verweisbarkeit nicht an. Die Rente nach dieser Regelung wird auch gezahlt, wenn der Anspruch erstmals im Ausland entsteht (GRA der DRV zu § 270b SGB VI, Stand: 6.2.2015, Anm. 1). Etwas anderes gilt im Übrigen auch nicht dort, wo die Summierungsrechtsprechung des BSG (vgl. stellvertretend BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 13 RJ 71/97 R; BSG, Urteil v. 14.7.1999, B 13 RJ 65/97 R) die DRV zur Benennung einer geeigneten Verweisungstätigkeit zwingt. Der sachliche Anwendungsbereich ist ausdrücklich auf Renten nach § 240 beschränkt.

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