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Bei einer Aufteilung von Witwen- und Witwerrenten auf mehrere Berechtigte i. S. d. § 91 hält Abs. 3 eine entsprechende Regelung bereit und ordnet an, dass im gleichen Verhältnis auch hierzu gezahlte Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung aufgeteilt werden.

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