Rz. 32

Übersteigt der anzurechnende Anspruch die Rente und sind in der Rente nach dem vorletzten Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner Steigerungsbeträge der Höherversicherung enthalten, ist der übersteigende Betrag auch auf die Steigerungsbeträge der Höherversicherung anzurechnen; Satz 2 (GRA der DRV zu § 269 SGB VI, Stand: 18.6.2015, Anm. 7.2).

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