Rz. 26

Nach Satz 4 werden für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind, Steigerungsbeträge nicht geleistet.

 

Rz. 27

Satz 4 hat keine praktische Bedeutung mehr.

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