Rz. 9

Beiträge der Höherversicherung nach Satz 1, 1. Var. wirken sich rentensteigernd aus.

 

Rz. 10

Beiträge sind zur Höherversicherung gezahlt, wenn sie als solche bezeichnet wurden (§ 280). Darüber hinaus gelten freiwillige Beiträge neben einer Nachversicherung als Höherversicherungsbeiträge (§ 281). Der Gesetzgeber wies insoweit darauf hin, dass die Beiträge der Höherversicherung ab 1992 nur noch eingeschränkt gezahlt werden können (BT-Drs. 11/4124 S. 202).

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