Rz. 25

Bei der Abschaffung des Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung (BGH, Urteil v. 13.2.2013, XII ZB 527/12). Es ist verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten. Die Abschaffung des sog. Rentner- bzw. Pensionistenprivilegs durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) zum 1.9.2009 ist daher verfassungskonform und auch mit Art. 14 GG vereinbar (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 11.12.2014, 1 BvR 1485/12, Rz. 21, mit Anmerkungen von: Holzwarth, FamRZ 2015 S. 475, und von Schwamb, FamRB 2015 S. 90; vgl. auch GRA der DRV zu § 268a SGB VI, Stand: 23.12.2020, Anm. 2).

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