0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

  • Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde Abs. 6 durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) angefügt. Abs. 6 regelt in Ergänzung zu § 85 Abs. 1 Satz 2, dass ein Leistungszuschlag i. S. v. § 85 Abs. 1 Satz 1 für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) nicht zu berücksichtigen ist.
  • Durch Art. 1 Nr. 55 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AvmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt. Die Regelung bestimmt für Übergangsfällen (lex spezialis) aus Gründen des Vertrauensschutzes einen höheren Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von großen Witwen-/Witwerrenten als er sich aus der Grundnorm des § 82 Satz 1 Nr. 7 ergibt.
  • Durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde Abs. 8 als Übergangsregelung zu § 86a Satz 1 angefügt. Abs. 8 bestimmt die Altersgrenze zur Ermittlung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2) bei Berechnung von Renten für Bergleute mit einem Rentenbeginn (§§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1) vor dem 1.1.2024.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich gemäß § 64, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§§ 77, 86a) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, 85 Abs. 1 Satz 1) mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 82, 255, 265 Abs. 7) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 68, 255a) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Ergänzend zu den in den Grundnormen hierzu vorhandenen Regelungen enthält § 265 knappschaftliche Besonderheiten hinsichtlich der vorgenannten Faktoren zur Berechnung von Monatsrenten (§ 64).

Abs. 1 der Vorschrift regelt die Bewertung von Inflationsbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung für Zeiten vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923. Danach werden jedem solcher Kalendermonate 0,0625 Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 70 Abs. 1) zugrunde gelegt.

Als Inflationszeit gilt hierbei für knappschaftlich versicherte

- Arbeiter die Zeit vom 1.10.1921 bis zum 31.12.1923,

- Angestellte die Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923.

Für den Bereich der allgemeinen Rentenversicherung enthält § 256 Abs. 7 eine dem Abs. 1 der Vorschrift vergleichbare Regelung. Wegen Zeitablaufs sind die §§ 256 Abs. 7, 265 Abs. 1 nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung.

Abs. 2 bestimmt als Übergangsregelung zu § 83 Abs. 2 das Verfahren zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten, in denen unter Tage beschäftigte Versicherte vor dem 1.1.1992 neben ihrem versicherten Arbeitsentgelt eine Bergmannsprämie bezogen haben.

Die Abs. 3 und 4 beinhalten in Ergänzung zu § 84 Abs. 2 und 3 für Ersatzzeiten (§ 250) Regelungen zur Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2).

Abs. 5 korrespondiert mit den §§ 61, 85 Abs. 1 und regelt, in welchem Umfang vor dem 1.1.1968 zurückgelegte Untertagearbeiten bei Ermittlung der Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag als ständige Arbeiten unter Tage anzurechnen sind.

Abs. 6 ergänzt § 85 Abs. 1 Satz 2 insoweit, als für Untertagearbeiten, die mit Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) zusammentreffen, keine zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 zu ermitteln sind.

Abs. 7 enthält eine Vertrauensschutzregelung für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von großen Witwen-/Witwerrenten in Übergangsfällen; die Vorschrift korrespondiert mit § 82 Satz 1 Nr. 7.

Abs. 8 enthält von §§ 77, 86a abweichende Altersgrenzen zur Bestimmung des Zugangsfaktors bei Berechnung von Renten für Bergleute (§ 45 Abs. 1 und 3) mit einem Rentenbeginn (§§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1) vor dem 1.1.2024.

2 Rechtspraxis

2.1 Entgeltpunkte für Bergmannsprämien vor 1992

 

Rz. 3

Unter Tage beschäftigte Arbeitnehmer erhielten in der Zeit vom 1.1.1972 bis zum 31.12.2007 gemäß § 1 des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPG) für jede "unter Tage verfahrene volle Schicht" eine Bergmannsprämie.[1] Gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien v. 20.12.1977 (BGBl. I S. 3135) wurde darüber hinaus auch an über Tage Beschäftigte, die nur zeitweise unter Tage tätig waren, für diejenigen Schichten eine Bergmannsprämie gezahlt, die sich aus der Zusammenrechnung der tatsächlich unter Tage verfahrenen einzelnen Stunden zu vollen Schichten ergaben.

Für Zeiten vor dem 1.1.1992 wurden Bergmannsprämien für jede volle unter Tage verfahrene Schicht in folgender Höhe gezahlt:

- vom 1.1.1972 bis zum 31.3.1973 = 2,50 DM

- vom 1.4.1973 bis zum 31.3.1980 = 5,00 DM

- vom 1.4.1980 bis zum 31.12.1991 = 10,00 DM

Obwohl B...

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