Rz. 8

Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage i. S. v. § 61 beschäftigt waren, erhalten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 zu ihrer Rente einen Leistungszuschlag in Form von zusätzlichen Entgeltpunkten, dessen Höhe von der Dauer der insgesamt vom Versicherten verrichteten Untertagearbeiten abhängig ist.

§ 61 Abs. 1 enthält eine Legaldefinition des Begriffs "ständige Arbeiten unter Tage". Darüber hinaus bestimmt § 61 Abs. 2, welche Arbeiten den ständigen Arbeiten unter Tage gleichstehen.

Der Begriff "ständige Arbeiten unter Tage" wurde in den alten Bundesländern durch das Finanzänderungsgesetz v. 21.12.1967 (BGBl. I S. 1259) mit Wirkung zum 1.1.1968 eingeführt.

Für bis zum 31.12.1967 ausgeübte Untertagearbeiten wurde in den alten Bundesländern zwischen Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten nach der Hauerarbeitenverordnung (HaVO) v. 7.12.1943 (AN 1943 II S. 522; ab 1.1.1992 Anlage 9 zum SGB VI) und "sonstigen Arbeiten unter Tage" unterschieden. Nach dem seinerzeit geltenden Tarifvertrag wurden Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten mit einem Gedingelohn (= bergmännischer Akkordlohn) und sonstige Arbeiten unter Tage mit einem Schichtlohn (= Stundenlohn) vergütet. Vor dem Hintergrund einer stetig fortschreitenden technischen Entwicklung im Untertagebergbau hielt der Gesetzgeber die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten im Untertagebereich nicht mehr für gerechtfertigt und führte infolge dessen zum 1.1.1968 durch das Finanzänderungsgesetz (a. a. O.) den Begriff der "ständigen Arbeiten unter Tage" ein.

Vor diesem historischen Hintergrund wurde in Abs. 5 der Vorschrift geregelt, dass die vor dem 1.1.1968 verrichteten Untertagearbeiten bei Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu berücksichtigen sind:

  • Kalendermonate mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) werden – ebenso wie ständige Arbeiten unter Tage i. S. v. § 61 – in vollem Umfang (= im Verhältnis 1 : 1) angerechnet; dies gilt sowohl für volle Kalendermonate als auch für Teilmonate, in denen Hauerarbeiten ausgeübt worden sind,
  • Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage werden in dem Umfang angerechnet, der sich ergibt, wenn jeweils für 3 volle Kalendermonate 2 Kalendermonate angerechnet werden (= Abwertung im Verhältnis 3:2). Teilmonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Details zur Berechnung der im Verhältnis 3:2 abzuwertenden Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage wird im Übrigen auf die Komm. zu § 238 (Rz. 9, 13 und 14) verwiesen.
 

Rz. 9

Für Zeiten bis zum 31.12.2000 regelt Abs. 6 ergänzend zu § 85 Abs. 1 Satz 2, dass Kalendermonate mit Untertagearbeiten bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44 i. d. F. v. 31.12.2000) bei Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1 Satz 1) nicht zu berücksichtigen sind.

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