Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

  • Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurde Abs. 6 durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) angefügt. Abs. 6 regelt in Ergänzung zu § 85 Abs. 1 Satz 2, dass ein Leistungszuschlag i. S. v. § 85 Abs. 1 Satz 1 für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 43 i. d. F. bis 31.12.2000) oder einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 i. d. F. bis 31.12.2000) nicht zu berücksichtigen ist.
  • Durch Art. 1 Nr. 55 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AvmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2002 angefügt. Die Regelung bestimmt für Übergangsfällen (lex spezialis) aus Gründen des Vertrauensschutzes einen höheren Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Berechnung von großen Witwen-/Witwerrenten als er sich aus der Grundnorm des § 82 Satz 1 Nr. 7 ergibt.
  • Durch Art. 1 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde Abs. 8 als Übergangsregelung zu § 86a Satz 1 angefügt. Abs. 8 bestimmt die Altersgrenze zur Ermittlung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2) bei Berechnung von Renten für Bergleute mit einem Rentenbeginn (§§ 99 Abs. 1, 101 Abs. 1) vor dem 1.1.2024.

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