Rz. 28

Aus Gründen des Vertrauensschutzes für rentennahe Jahrgänge (BT-Drs. 15/2149 S. 29) galt dies erst nach einer 4-jährigen Übergangszeit, die vom 1.1.2005 bis 31.12.2008 reichte (§ 263 Abs. 3 i. d. F. ab 1.1.2005). Abhängig von Monat und Jahr des Rentenbeginns wurden nach der in Satz 4 enthaltenen Tabelle die Ausgangswerte (75 % des Gesamtleistungswertes, maximal 0,0625 Entgeltpunkte, Abs. 3 Satz 1 und 2), die in vollem Umfang nur noch bei einem Rentenbeginn im Januar 2005 galten, stufenweise um jeweils 1/48 reduziert und betrugen zuletzt (Rentenbeginn im Dezember 2008) nur noch 1,56 % bzw. 0,0013 Entgeltpunkte. Für Renten, die ab 1.1.2009 beginnen, entfällt die Bewertung dieser Ausbildungszeiten gänzlich.

 

Rz. 29

Für Zeiten des Fachschulbesuchs hat sich demgegenüber ab 1.1.2005 nichts geändert (§ 74 Satz 1).

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