Rz. 3

Die Vorschrift enthält Übergangsregelungen zur Gesamtleistungsbewertung nach §§ 71 bis 74 und korrespondiert mit § 263a. Vorgängervorschriften existierten nur zu Abs. 4 bezogen auf das frühere Bundesgebiet in Art. 2 § 14 Abs. 2 AnVNG bzw. in Art. 2 § 14 Abs. 2 ArVNG.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 Satz 1, der kaum noch praktische Bedeutung hat, werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor 1957, die in die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit (§ 253) fallen, zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Kumulation von Vergünstigungen ggf. begrenzt. § 244 enthält eine gleichlautende Regelung zur Wartezeiterfüllung.

Mit Abs. 1 Satz 2 wird sichergestellt, dass Pflegeberücksichtigungszeiten, wie bis zum 30.6.1998 in § 71 Abs. 3 geregelt, im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhalten.

Inhalt des Abs. 2a ist die Begrenzung des Gesamtleistungswertes für Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, während Abs. 3 die Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten zum Gegenstand hat. In einer Übergangszeit von 4 Jahren – beginnend ab 1.1.2005 – wurde der Gesamtleistungswert für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (bisher 75 %, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) aus Vertrauensschutzgründen stufenweise bis auf null herabgesetzt (vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 29). Ab dem 1.1.2009 entfällt die Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten; es werden nur noch Fachschulzeiten berücksichtigt.

Abs. 3 enthält eine Übergangsregelung für die nach § 74 für die ab 1.1.2005 nicht mehr zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung und Hochschulausbildung.

Nach Abs. 4, der ebenfalls nur noch von geringer praktischer Bedeutung ist, erhalten Anrechnungszeiten vor 1957 mindestens so viele Entgeltpunkte, wie für eine pauschale Anrechnungszeit zugrunde zu legen wären.

Abs. 5 sieht – in Anlehnung an Abs. 3 – ebenfalls über 4 Jahre verteilt die Abschmelzung des Zuschlags an Entgeltpunkten für pauschale Zeiten der Berufsausbildung (vgl. § 71 Abs. 2, § 246 Satz 2) vor.

Mit Abs. 6 "wird die zeitliche Begrenzung der rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten schulischer Ausbildung und der Höherbewertung von Zeiten der beruflichen Ausbildung auf höchstens 36 Monate in einem 4-Jahres-Zeitraum stufenweise eingeführt"(vgl. BT-Drs. 15/2149 S. 29.).

Nach Abs. 7 erhalten glaubhaft gemachte Zeiten der beruflichen Ausbildung – entsprechend Abs. 3 i. d. F. v. 31.12.2004 – höchstens 5/6 der im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte.

 

Rz. 5

Normzweck der Gesamtleistungsbewertung an sich (vgl. insoweit §§ 71 ff.) ist es, Rentenansprüche nicht allein auf vollwertige Beitragszeiten zu beschränken, sondern daneben beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten sachgerecht zu erfassen und rentenerhöhend zu bewerten. Deren Bewertung richtet sich dabei nach der Höhe der Beiträge und der Beitragsdichte, weshalb die Gesamtleistungsbewertung – eine der Kernstücke der Rentenreform von 1992 – auch als Beitragsdichtemodell bezeichnet wird.

 

Rz. 6

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 263 erfassen. Die GRA der DRV zu § 263 hat den Stand 9.5.2023 (i. d. F. des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ist online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0263.html (zuletzt abgerufen am 4.3.2024).

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