2.1.1 Begrenzungsregel (Satz 1)

 

Rz. 7

§ 263 Abs. 1 Satz 1 bezieht sich auf Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 Abs. 1 i. V. m. §§ 249, 249a), die vor 1957 liegen; Zeiten wegen Pflege kommen erst ab 1992 in Betracht (§ 249b) und werden daher nicht von der Begrenzung berührt.

 

Rz. 8

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung dürfen für die Gesamtleistungsbewertung (vgl. §§ 71ff.) nur insoweit herangezogen werden, als sie zusammen mit der nach § 253 zu berücksichtigenden pauschalen Anrechnungszeit die für deren Ermittlung maßgebende "Gesamtlücke" i. S. v. § 253 Abs. 1 Nr. 2 nicht übersteigen. Voraussetzung für die Anwendung des Abs. 1 ist, dass die Berücksichtigungszeiten innerhalb der "Lücke" liegen.

 

Rz. 9

Kommt es zu einer Begrenzung der Kinderberücksichtigungszeit, werden in Anwendung von § 122 Abs. 3 die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate berücksichtigt (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 2.1).

2.1.2 Zuordnung wegen Pflege (Satz 2)

 

Rz. 10

Die Summe der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten zur Ermittlung des Gesamtleistungswertes erhöht sich um Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (vgl. Komm. zu § 71) und auch wegen Pflege (§ 263 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 249b).

 

Rz. 11

Pflegeberücksichtigungszeiten werden mit 0,0625 pro Kalendermonat in die Berechnung einbezogen. Das gilt auch, wenn sie mit Beiträgen zusammentreffen, deren Entgeltpunkte weniger als 0,0625 ausmachen. Ansonsten – bei 0,0625 und mehr an Entgeltpunkten aus Beiträgen – kommen nur die Beitragszeiten zum Tragen.

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