Rz. 27

Renten, die nach vor 1992 geltendem Recht berechnet worden sind (zur Umwertung vgl. § 307), erhielten ab 1.1.1992 nach Art. 82 RRG 1992 (vgl. Rz. 2) einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, wenn

  • 35 Jahre zurückgelegt waren und
  • der Monatsdurchschnitt aus den Pflichtbeiträgen ab 1.1.1973 bis zum Rentenbeginn den Wert von 0,0625 unterschritten hat. Dabei wurden bestimmte Pflichtbeiträge nicht mitgerechnet (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 RRG 1992).

Die Mindestrentenregelung galt auch für Witwen- und Witwerrenten, nicht aber für Waisenrenten (Art. 82 Abs. 4 RRG 1992).

Für Bestandsrenten des Beitrittsgebiets galten § 307a Abs. 2, § 307b Abs. 5 i. d. F. bis zum 30.4.1999.

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