Rz. 21
Satz 1, letzter HS ordnet für den Fall, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen an, dass die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht wird.
Rz. 22
Die Bemessung der zusätzlichen Entgeltpunkte erfolgt dann nach Satz 2.
Rz. 23
Zusätzliche Entgeltpunkte kommen – unter den oben genannten Voraussetzungen – insoweit nur für vollwertige Pflichtbeiträge vor 1992 infrage, wenn deren Durchschnittswert 0,06265 Entgeltpunkte nicht erreicht. In der Rechtsfolge ist daher die weitere Voraussetzung zu prüfen, ob der Durchschnittswert aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen bis zum 31.12.1991 ebenfalls den Wert von 0,0625 nicht erreicht. Erst dann kommt einen Erhöhung i. S. d. Satzes 1 HS 2 in Betracht.
Rz. 24
Anders als nach dem bis 1991 geltenden Recht (generelle Anhebung auf 75 % des Durchschnittsentgelts aller Versicherten) gibt Abs. 1 Satz 2 einer individuellen Regelung den Vorzug, indem der persönliche Durchschnittswert auf das 1,5fache – ggf. begrenzt auf 75 % des Durchschnittsentgelts, aller Versicherten (= 0,0625 Entgeltpunkte) – angehoben wird.
Rz. 25
Die Anhebung auf das 1,5fache des erreichten Wertes zielt darauf ab, dass lange Beitragszeiten mit sehr niedrigen Pflichtbeiträgen aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung im Vergleich zu einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung nicht unverhältnismäßig angehoben werden (so die gesetzgeberische Intention; BT-Drs. 11/4124 S. 201; vgl. auch GRA der DRV zu § 262 SGB VI, Stand: 23.3.2018, Anm. 4).
Rz. 26
Fortsetzung des Beispiels unter Rz. 20
180 vollwertige Pflichtbeiträge vor 1992. Davon
160 Kalendermonate (Durchschnittswert unter 0,0625) | = 9,1400 Entgeltpunkte |
20 Kalendermonate (Durchschnittswert über 0,0625) | = 1,6600 Entgeltpunkte |
insgesamt: | |
180 Kalendermonate | 10,8000 Entgeltpunkte |
Der Durchschnittswert beträgt | 0,0600 |
und ist zunächst auf das 1,5fache | = 0,0900 |
anzuheben, | |
dann auf den Höchstwert von | 0,0625 |
zu begrenzen. | |
An zusätzlichen Entgeltpunkten sind | |
zu berücksichtigen: 180 × 0,0625 | = 11,2500 Entgeltpunkte |
Abzüglich | = 10,8000 Entgeltpunkte |
zusätzlich also | 0,4500 Entgeltpunkte |
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