2.1 Anwendungsfälle – Angestellte Nr. 1 und Bergbau Nr. 2

 

Rz. 8

Entgeltpunkte sind im Falle einer Doppelversicherung nicht zu ermitteln für

  • Pflichtbeiträge zur Arbeiterversicherung (ArV) vor 1957 neben Beiträgen zur Angestelltenversicherung (AV) oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung (KnV). Die Beiträge zur AV oder KnV haben Vorrang – Nr. 1 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.1; vgl. auch BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 6/04 R, Rz. 19, das BSG verwies darauf, dass die mögliche Doppelversicherung der Lehrer und Erzieher ab dem 1.1.1923 aufgehoben wurde);
  • Pflichtbeiträge zur ArV oder AV (heute: allgemeine Rentenversicherung), die für Arbeiter oder Angestellte im Bergbau bis zum 31.12.1942 neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellten gezahlt worden sind. Die Beiträge zur Pensionsversicherung haben Vorrang – Nr. 2 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.2).

2.2 Doppelversicherung versus Mehrfachversicherung

 

Rz. 9

Die Doppelversicherung betrifft daher Fälle, in denen Versicherungspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnis in mehreren Zweigen der Rentenversicherung begründet wird. Insoweit ist die Doppelversicherung abzugrenzen von der Mehrfachbeschäftigung/Mehrfachversicherung, die vorliegt, wenn ein Versicherter bei mehreren Arbeitgebern innerhalb eines Monats aufgrund verschiedener Beschäftigungen nebeneinander der Versicherungspflicht unterliegt. Für diesen letztgenannten Sonderfall ist ausschließlich § 70 einschlägig (GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2).

2.3 Zusammentreffen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957

 

Rz. 10

Bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1.1.1957 ist § 261 nicht anwendbar. Sind also in der Zeit vor dem 1.1.1957 für den gleichen Zeitraum neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt (GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge