Rz. 8

Entgeltpunkte sind im Falle einer Doppelversicherung nicht zu ermitteln für

  • Pflichtbeiträge zur Arbeiterversicherung (ArV) vor 1957 neben Beiträgen zur Angestelltenversicherung (AV) oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung (KnV). Die Beiträge zur AV oder KnV haben Vorrang – Nr. 1 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.1; vgl. auch BSG, Urteil v. 22.6.2005, B 12 RA 6/04 R, Rz. 19, das BSG verwies darauf, dass die mögliche Doppelversicherung der Lehrer und Erzieher ab dem 1.1.1923 aufgehoben wurde);
  • Pflichtbeiträge zur ArV oder AV (heute: allgemeine Rentenversicherung), die für Arbeiter oder Angestellte im Bergbau bis zum 31.12.1942 neben Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder Angestellten gezahlt worden sind. Die Beiträge zur Pensionsversicherung haben Vorrang – Nr. 2 (zu einem Anwendungsfall vgl. GRA der DRV zu § 261 SGB VI, Stand: 1.9.2021, Anm. 2.2).

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