Rz. 29

Das gilt ebenso für Beiträge in der Zeit vom 1.3.1957 bis zum 31.12.1976, deren Entgeltpunkte aus der jedem Beitrag zuzuordnenden Beitragsbemessungsgrundlage (Anlage 4) und dem Durchschnittsentgelt (vgl. § 70 Abs. 1) zu errechnen sind.

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