Rz. 14

Abs. 2 gilt für Zeiten vor dem 1.1.1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind. Damit verweist Abs. 2 auf § 247 Abs. 1; danach sind Beitragszeiten auch Zeiten, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat. Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 1385b RVO/§ 130b RKG zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte ganz oder teilweise zu tragen hatte (vgl. hierzu auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Anm. 3).

 

Rz. 15

Die Beitragsbemessungsgrundlage i. S. v. § 70 Abs. 1 für die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen für Anrechnungszeiten in der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.12.1991 (§ 247 Abs. 1 und Rz. 1a) errechnet sich aus dem

  • 100-fachen des gezahlten Beitrags, sofern der Versicherte den Beitrag allein getragen hat, oder
  • aus dem 200-fachen, sofern ein Leistungsträger (z. B. beim Bezug von Kranken- oder Verletztengeld) an den Beiträgen beteiligt war,

dividiert durch den Beitragssatz (§ 158, vgl. auch Art. 81 Abs. 2 RRG 1992).

 

Rz. 16

Im maßgebenden Zeitraum galten in der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung (heute: allgemeine Rentenversicherung) folgende Beitragssätze:

 
Vom 1.1.1984 bis 31.12.1984 18,5 %
Vom 1.1.1985 bis 31.5.1985 18,7 %
Vom 1.6.1985 bis 31.12.1986 19,2 %
Vom 1.1.1987 bis 31.12.1991 18,7 %
 

Rz. 17

Beiträge für Anrechnungszeiten (früher Ausfallzeiten) gehören zu den beitragsgeminderten Zeiten (vgl. §§ 54 Abs. 3, 252 Abs. 2). Für deren Bewertung gilt § 71.

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