Rz. 2

Sinn der Regelung in seiner aktuellen Fassung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes ist die gesetzliche Festlegung des Faktors und damit der Höhe des durch § 255h dem Grunde nach gesetzlich wieder eingeführten Ausgleichsbedarfs. Durch § 68a i. V. m. § 255h wurde, ebenfalls durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz, die Berechnung des Ausgleichsbedarfs wieder eingeführt. Die Wiedereinführung dient letztlich der generationengerechten Verteilung der Folgen der demografischen Entwicklung und einer ausgewogenen Ausgestaltung dieser Folgen für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sowie Rentnerinnen und Rentner (vgl. BT-Drs. 20/1680 S. 23, 27 f. = BR-Drs. 170/22 S. 18, 22 f., vgl. auch Rz. 6).

 

Rz. 3

Korrespondierende Vorschrift zu § 255g ist insoweit insbesondere die Schutzklausel des § 68a, mit der die materiell-rechtlichen Regelungen über die Rentengarantie und den Ausgleichsbedarf getroffen werden. Neben § 255g ist § 255h zu beachten; beide stellen insoweit Sonderregelungen zu § 68a dar. Weiter bedeutsam ist die Niveauschutzklausel nach § 255e. Außerdem ist die Verordnungsermächtigung nach § 69 zu beachten.

 

Rz. 4

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 255g erfassen. Die GRA der DRV zu § 255g hat den Stand 21.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022, in Kraft getreten am 1.7.2022) und unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0255g.html (zuletzt abgerufen am 4.3.2024).

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