Rz. 13

Nach Abs. 2 wird für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2020 die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 abweichend von § 68 Abs. 7 nach § 68 Abs. 4 neu ermittelt.

 

Rz. 14

Die Hochbewertung der Durchschnittsentgelte in der Anl. 10 für die Jahre 2019 bis 2024 durch das (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) ist nunmehr – losgelöst von dem Gehalts- und Einkommensniveau der Beitrittsgebiete – gesetzlich festgelegt (zu den Tabellenwerten vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. 155/17 S. 8; vgl. auch Komm. zu § 255b). Aus diesen Werten lässt sich daher ein Durchschnittsentgelt (Ost) für das Beitrittsgebiet nicht mehr ermitteln; eine gesonderte Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Beitrittsgebiet ist folglich nicht mehr möglich. Durch Abs. 2 wird daher geregelt, dass für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2020 auch für das Jahr 2018 die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler einheitlich nach § 68 Abs. 4 neu bestimmt wird. Die Daten der Rentenwertbestimmungsverordnung kommen nicht zur Anwendung.

 

Rz. 15

Die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 wird für die Rentenanpassung 2020 ermittelt, indem das Volumen der gesamtdeutschen Beiträge durch das Produkt aus dem Durchschnittsentgelt nach Anl. 1 und dem Beitragssatz dividiert wird (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 26).

 

Rz. 16

Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2020 die Berechnung der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2018 sowie für das Jahr 2019 einheitlich erfolgt, um eine Vergleichbarkeit beider Werte zu gewährleisten (BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 26).

 

Rz. 17

Die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler ist daher für die Jahre ab 2019 insgesamt einheitlich nach § 68 Abs. 4 zu bestimmen.

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