Rz. 10

Satz 1 umfasst zwei Regelungsinhalte:

  • zum 1.7.2024 wird ein einheitlicher Rentenwert für Gesamtdeutschland geschaffen und
  • die Anpassung der hiervon betroffenen Renten.

2.1.1.1 Einheitlicher Rentenwert

 

Rz. 11

Zum 1.7.2024 tritt kraft gesetzliche Anordnung an die Stelle aktuellen Rentenwerts (Ost) der aktuelle Rentenwert; damit wird die vollständige Angleichung der Renten und damit auch der aktuellen Rentenwerte abweichend von der Lohnentwicklung gesetzlich festgesetzt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) gilt nur noch für die Zeit bis einschließlich 30.6.2024. Ab 1.7.2024 gilt daher für Gesamtdeutschland ein einheitlicher Rentenwert (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25).

2.1.1.2 Anpassung der Renten

 

Rz. 12

Aus der Schaffung des einheitlichen Rentenwerts resultiert, dass die Renten, die bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) enthielten, zum 1.7.2024 angepasst werden (müssen) (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 30 = BR-Drs. 155/17 S. 25), auch dies regelt Satz 1.

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