Rz. 20

Satz 5 regelt zunächst, dass bei den ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter im Beitrittsgebiet je Arbeitnehmer nicht beitragspflichtige Arbeitsverdienste von Beamten unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht der Regelung des § 68 Abs. 2 Satz 3. Daher fließen in die maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter insgesamt nicht versicherungspflichtige und damit nicht beitragspflichtige Lohnbestandteile ein (z. B. Entgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, Entgeltbestandteile, die in eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt worden sind und Bezüge der Beamten; vgl. GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 16.12.2019, Anm. 3; GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 3.

 

Rz. 21

Bezieher von Arbeitslosengeld werde hingegen einbezogen; auch dies sieht bereits § 68 Abs. 2 Satz 3 vor. Durch das Einbeziehen der Arbeitslosengeldempfänger wird die Wirkung, die die jeweilige Entwicklung der Arbeitsmarktlage auf die beitragspflichtigen Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung hat, ebenfalls im Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne berücksichtigt (vgl. auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 16.12.2019, Anm. 3; GRA der DRV zu § 255a SGB VI, Stand: 23.11.2017, Anm. 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge