Rz. 1

Die am 1.1.1992 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getretene Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 49 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) ab 1.1.2002 neu gefasst worden: Abs. 1 (Rentenartfaktor bei großen Witwen- und Witwerrenten) wurde eingefügt und der bisherige Text – redaktionell angepasst – zu Abs. 2.

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 – RRG 1999) v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sollte die ursprünglichen in § 82 enthaltene Regelung über den Rentenartfaktor für Bergleute in Abs. 1 übernommen und der bisherige Inhalt sollte in Abs. 2 geregelt werden. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens zunächst verschoben und letztlich mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) endgültig verworfen, sodass § 255 bis zur Änderung durch das (AVmEG) v. 21.3.2001 seit seines Inkrafttretens unverändert blieb.

Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.

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