Rz. 28

Voraussetzung für die Anerkennung bestimmter vor dem 1.1.1992 liegender Anrechnungszeiten-Tatsachen als Anrechnungszeit ist entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Ausfallzeitenrecht, dass diese mindestens einen Kalendermonat angedauert haben. Die Mindestdauer von einem Kalendermonat gilt für

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben vor dem 1.1.1984,
  • Zeiten des Bezuges von Schlechtwettergeld vor dem 1.1.1979,
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug vor dem 1.7.1978 und
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vor dem 1.1.1992.

Die Mindestdauer von einem Kalendermonat liegt u. a. vor, wenn die Anrechnungszeiten-Tatsache vom ersten bis zum letzten Tag eines Kalendermonats angedauert hat (BSG, Urteil v. 25.6.1986, 4a RJ 63/85).

 

Rz. 29

Sog. Randtage (Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) zu Beginn oder am Ende eines Kalendermonats werden bei der Prüfung, ob die Anrechnungszeit mindestens einen Kalendermonat umfasst , mit einbezogen. Hierzu hat das BSG in seiner Rechtsprechung v. 15.3.1979 (11 RA 28/78) entschieden, dass der Beginn einer Arbeitslosigkeit an einem Sonn- oder Feiertag und die 3-tägige Wartezeit des § 92 AVAVG nicht verhindern können, dass die Arbeitslosigkeit schon vom ersten Tag an als Anrechnungszeit zu werten ist.

 

Rz. 30

Branchenspezifische arbeitsfreie Werktage (z. B. bei Friseuren der Montag), arbeitsfreie Werktage, für die vor- oder nachgearbeitet wurde, oder sog. Freischichten bleiben bei der Prüfung, ob die Anrechnungszeiten-Tatsache mindestens einen Kalendermonat angedauert hat, unberücksichtigt.

Soweit in den Fällen des Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 die Arbeitsunfähigkeit, die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben vor dem 1.1.1984 begonnen und über den 31.12.1983 hinaus angedauert haben, sind bei der Prüfung der Mindestdauer von einem Kalendermonat auch die nach dem 31.12.1983 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen.

 

Beispiel 1:

1.1.1970 bis 2.8.1970 versicherte Beschäftigung

3.8.1970 bis 27.9.1970 Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug

28.9.1970 bis 31.12.1970 versicherte Beschäftigung

Der Anrechnungszeitentatbestand dauerte nicht mindestens einen Kalendermonat an, weil weder der Monat August 1970 noch der Monat September 1970 voll mit Arbeitsunfähigkeit belegt sind. Die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 3.8.1970 bis zum 27.9.1970 ist somit nicht als Anrechnungszeit anzuerkennen.

 

Beispiel 2:

1.1.1970 bis 29.7.1970 versicherte Beschäftigung

30.7.1970 bis 2.9.1970 Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug

3.9.1970 bis 31.12.1970 versicherte Beschäftigung

Der Anrechnungszeitentatbestand dauerte mindestens einen Kalendermonat (August 1970) an, so dass die Zeit vom 30.7.1970 bis 2.9.1970 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 anzuerkennen ist. Die Monate Juli 1970 und September 1970 sind sowohl mit einer Beitragszeit (§ 55 Abs. 1 Satz 1) als auch mit einer Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2; § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) belegt und deshalb beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1.

 

Rz. 31

Eine Unterbrechung der versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit durch die in Abs. 7 aufgeführten Anrechnungszeiten-Tatbestände ist wie in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zusätzlich für Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres und nach Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten zu fordern. Die Übergangsregelung des Abs. 7 ergänzt somit für bestimmte Zeiträume die Grundnorm des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2; sie ist keine eigenständige Vorschrift für die Anerkennung von Anrechnungszeiten.

 

Rz. 32

Mehrere aufeinanderfolgende Anrechnungszeiten können gemäß Abs. 7 Satz 2 entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zusammengerechnet werden. Für die Beurteilung, ob diese Zeiten mindestens einen Kalendermonat andauern, reicht es also aus, wenn sie zusammen mindestens einen Kalendermonat umfassen. Von einem unmittelbaren Aufeinanderfolgen mehrerer Anrechnungszeiten-Tatsachen ist auszugehen, wenn die Lücke zwischen den jeweiligen Zeiten drei Kalendertage nicht überschreitet. Eine Lücke von bis zu 3 Kalendertagen darf in einem Kalendermonat nur einmal vorkommen. Zeiten der Schwangerschaft können entsprechend der bis zum 31.12.1991 herrschenden Verwaltungspraxis zur Erfüllung der Mindestdauer von einem Kalendermonat mit herangezogen werden, obwohl dieser Anrechnungszeitentatbestand nicht in Abs. 7 Satz 1 aufgeführt ist. Diese Rechtsauslegung beruht auf der amtlichen Begründung zum RRG 1992, danach entspricht die Vorschrift zur Mindestdauer vom einem Kalendermonat dem bisherigen Recht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge