Rz. 49

Durch die in Abs. 2 Nr. 2 i.d.F. des Rü-ErgG enthaltene Regelung, nach der die Anerkennung einer Ersatzzeit ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter im Herkunftsgebiet eine Altersrente bezogen hat, wird nunmehr die durch Praxis und Rechtsprechung konkretisierte Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger im Gesetz festgeschrieben.

Nach Art. 18 Abs. 1 Rü-ErgG trat § 250 Abs. 2 Nr. 2 i.d.F. des Rü-ErgG am 1.7.1993 in Kraft. Nach der bis zum 30.6.1993 geltenden Fassung stand der Anerkennung einer Ersatzzeit nur der nach Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersrentenbezug entgegen. Bei Prüfung der Anwendbarkeit der für die Versicherten nachteiligen Neuregelung ist § 300 zu beachten. Insoweit wird auf die Kommentierung zu dieser Vorschrift verwiesen.

Dem Altersrentenbezug steht im Übrigen der Bezug einer anderen Rente (z.B. Rente wegen Erwerbsminderung) gleich, wenn diese lediglich aus Besitzschutzgründen weitergeleistet wird oder das ausländische Rentenrecht eine Umwandlung der Rente in eine Altersrente nicht vorsieht.

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