0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 i. V. m. Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie berücksichtigt im Wesentlichen die bis zum 31.12.1991 in § 1227 Abs. 1 Nr. 8a, Nr. 10, 11 RVO, § 1385 RVO, § 1385b RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a, 12, 13 AVG, § 112 und 112b AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 RKG, § 130 und 130bRKG enthaltenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Regelungen für Bezieher von Sozialleistungen und ergänzt § 55 Abs. 1 hinsichtlich der Anerkennung von vor dem 1.1.1992 zurückgelegten Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Abs. 2a wurde durch Art. 1 Nr. 7 i. V. m. Art. 18 Abs. 4 des Rü-ErgG v. 24.6.1993 (BGBl. I S. 1038) rückwirkend zum 1.1.1992 in die Vorschrift eingefügt. Der Regelungsinhalt der Vorschrift ermöglicht die Anerkennung von Lehrzeiten oder sonstigen Berufsausbildungszeiten ohne tatsächliche Beitragszahlung als fiktive Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung.

Durch Art. 1 Nr. 28 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1461) wurde in Abs. 2a mit Wirkung vom 1.1.1997 der Klammerhinweis "Zeiten einer beruflichen Ausbildung" eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Ergänzung der Vorschrift, die im Zusammenhang mit der Streichung von § 70 Abs. 3 (i. d. F. bis 31.12.1996) und der Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für eine berufliche Ausbildung als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 2 steht.

Durch Art. 5 Nr. 11 i. V. m. Art. 124 Abs. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt, dass die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 für Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Leistung zur Rehabilitation gezahlten Beiträge für Anrechnungszeiten[1] gemäß § 130b RKG, § 1385b RVO, § 112b AVG, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Gleichzeitig sind diese Zeiten gemäß § 252 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Insgesamt handelt es sich somit um beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 mit der Folge, dass bei Ermittlung der Höhe einer Rente neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten gemäß § 256 Abs. 2 noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln sind.

Abs. 2 regelt die Anerkennung von Zeiten des Bezuges von Sozialleistungen in bestimmten Zeiträumen als Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung, soweit im Einzelfall gemäß § 1227 Abs. 1 Nr. 8a, 10, 11 RVO, § 2 Abs. 1 Nr. 10a, 12, 13 AVG, § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6 RKG a. F. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hat. Die Vorschrift entspricht insoweit dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht.

Nach Abs. 2a sind Zeiten vom 1.6.1945 bis zum 30.6.1965, in denen Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, als "fiktive" Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung anzuerkennen, wenn nach den damals geltenden versicherungsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich Rentenversicherungspflicht bestanden hat, gleichwohl aber – z. B. wegen der unklaren Rechtslage – tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind. Die Regelung berücksichtigt die ständige Rechtsprechung zu dieser Frage und bewirkt, dass bei Lehrlingen oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten versicherungsrechtliche Lücken durch die Anerkennung einer fiktiven Beitragszeit geschlossen werden.

Nach Abs. 3 werden Zeiten, für die Beiträge nach reichsrechtlichen Vorschriften (längstens bis zum 8.5.1945) gezahlt worden sind, den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt. Abs. 3 Satz 2 enthält darüber hinaus zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung von vor dem 1.1.1924 zurückgelegten Beitragszeiten. Die Vorschrift entspricht dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht; sie dürfte allerdings zwischenzeitlich wegen Zeitablaufs in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sein.

[1] Anrechnungszeiten wurden in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht als Ausfallzeiten bezeichnet.

2 Rechtspraxis

2.1 Berücksichtigung von Beiträgen für Anrechnungszeiten als Beitragszeiten

 

Rz. 3

Zeiten, in denen vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt worden sind, die ein Versicherter ganz oder teilweise getragen hat, gelten nach Abs. 1 der Vorschrift als Beitragszeiten. Von Abs. 1 werden Zeiten des Bezuges von Lohnersatzleistungen erfasst, für die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 Beiträge für Anrechnungszeiten gemäß § 1385b RVO, § 112b AVG, § 130b RKG gezahlt worden sind. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht waren diese Zeiten lediglich als Anrechnungszeiten anzuerkennen. Die durch das Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 in Abs. 1 eingeführte Neuregelung bewirkt, dass Beiträge für Anrechnungszeiten nunmehr als Beitragszeiten bei Prüfung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch mit...

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