Rz. 11

Seit dem 1.1.2002 (Inkrafttreten des AVmEG) haben Witwen/Witwer grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehegatten, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr angedauert hat (§ 46 Abs. 2a). Durch diese Neuregelung wird der Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente ausgeschlossen, wenn das überwiegende Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung ist. Eine sog. Versorgungsehe wird hierbei vom Gesetzgeber regelmäßig unterstellt, wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres seit der Eheschließung stirbt. Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden, wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (z. B. Unfalltod). Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.1.2005 sind eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem LPartG gemäß § 46 Abs. 4 rechtsgültigen Ehen im Hinterbliebenenrentenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt, so dass § 46 Abs. 2a seit dem 1.1.2005 grundsätzlich auch anzuwenden ist, wenn eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mindestens ein Jahr angedauert hat. Wegen des Ausschlusses des Anspruchs auf Witwenrente/Witwerrente wegen der kurzen Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft wird im Übrigen auf die Komm. zu § 46 Abs. 2a verwiesen.

Nach der Übergangsregelung des § 242a Abs. 3 findet die anspruchseinschränkende Regelung des § 46 Abs. 2a aus Gründen des Vertrauensschutzes keine Anwendung, wenn eine Ehe bereits vor dem 1.1.2002 geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft vor diesem Zeitpunkt begründet worden ist.

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