Rz. 6

Die Vertrauensschutzregelung des § 242a Abs. 2 Nr. 1 gilt für hinterbliebene Ehegatten und Lebenspartner, die vor dem 2.1.1961 geboren sind und damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelungen der Erwerbsminderungsrenten ihr 40. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Für diesen Personenkreis soll die bis zum 31.12.2000 in § 43 Abs. 2 enthaltene Berufsschutzregelung, die mit Wirkung zum 1.1.2001 weitgehend in § 240 Abs. 2 übertragen worden ist und beruflich qualifizierte Rentenbewerber wegen der Prüfung der sozialen Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeiten besonders begünstigt, weiterhin angewendet werden. Bei Vorliegen der in § 242a Abs. 2 Nr. 1, § 240 Abs. 2 genannten Voraussetzungen besteht somit ein Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bereits vor Erreichen der in § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 242a Abs. 4 und 5 genannten Altersgrenzen.

 

Rz. 7

Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 liegt vor, wenn die Erwerbsfähigkeit einer Witwe/eines Witwers infolge Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich und geistig Gesunden mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines hinterbliebenen Ehegatten/Lebenspartners zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die ein hinterbliebener Ehegatte/Lebenspartner durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2).

Wegen der Prüfung der Berufsunfähigkeit wird im Übrigen auf die Komm. zu § 240 Abs. 2 verwiesen.

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