Rz. 9

Die versicherungsrechtliche Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (sog. 3/5-Deckung) für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder bei Berufsunfähigkeit (§ 240), die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 mit Wirkung zum 1.1.1984 eingeführt wurde, ist nach der Übergangsregelung des § 241 Abs. 2 nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und

  • die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2) mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder
  • der Leistungsfall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 2) bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist.
 

Rz. 10

§ 241 Abs. 2 Satz 1 beinhaltet somit 2 alternative Möglichkeiten zum Verzicht auf die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Beide Alternativen setzen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1.1.1984 voraus.

Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 5 Jahre; das sind 60 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 51 Abs. 1 und 4). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1).

Soweit nach dem 31.12.1983 für Zeiten vor dem 1.1.1984 eine Nachversicherung durchgeführt worden ist, sind die Nachversicherungsbeiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge (§ 185 Abs. 2 Satz 1) zu behandeln und in die Prüfung der allgemeinen Wartezeit mit einzubeziehen.

 

Rz. 11

Wurde insgesamt zugunsten eines Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ergeben sich aus § 52 Abs. 1 zusätzliche Wartezeitmonate, die auf die allgemeine Wartezeit anzurechnen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits vor dem 1.1.1984 oder erst nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig gewesen ist. Nach der Rechtsprechung des BSG sind bei einem fiktiven Eheende (§ 1587 Abs. 2 BGB) vor dem 1.1.1984 sämtliche Wartezeitmonate, die sich aus der Umrechnung der übertragenen oder begründeten dynamischen Rentenanwartschaft in Wartezeitmonate gemäß § 52 Abs. 1 ergeben, in die Prüfung der allgemeinen Wartezeit vor dem 1.1.1984 einzubeziehen (BSG, Urteil v. 24.3.1988, SozR 2200 zu § 1304a Nr. 13). Bei einer fiktiven Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB; ab 1.9.2009 § 3 Abs. 1 VersAusglG), die teilweise vor dem 1.1.1984 und teilweise nach diesem Zeitpunkt liegt, sind die Wartezeitmonate aus § 52 Abs. 1 insoweit anzurechnen, wie vor dem 1.1.1984 wartezeitrechtliche Lücken vorhanden sind (BSG, Urteil v. 8.10.1992, 13 RJ 23/91).

Die zur Berücksichtigung von Wartezeitmonaten nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs ergangenen sozialgerichtlichen Entscheidungen dürften analog auch nach Bestandskraft von Entscheidungen der Rentenversicherungsträger über ein Rentensplitting unter Ehegatten gemäß § 120a ff. anzuwenden sein, weil sich auch hier zusätzliche Wartezeitmonate für Zeiten vor dem 1.1.1984 aus § 52 Abs. 1a ergeben könnten. Das für bestehende Ehen nur in der gesetzlichen Rentenversicherung zulässige Rentensplitting unter Ehegatten (§ 120a), das dem ehemaligen Rentensplitting gemäß § 1587b Abs. 1 BGB[1] bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs nachempfunden worden ist, wurde erst mit Wirkung zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz als Dispositionsmöglichkeit für Ehegatten ins SGB VI eingeführt und konnte somit bei den vorgenannten Entscheidungen des BSG noch keine Berücksichtigung finden.

 

Rz. 12

Darüber hinaus kann die allgemeine Wartezeit auch durch zeitlich vor dem 1.1.1984 zurückgelegte Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a), für die Pflichtbeiträge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 als gezahlt gelten, erfüllt werden (BSG, Urteil v. 28.11.1990, SozR 3-5750 Art. 3 § 6 Nr. 3). Nach der vorgenannten Rechtsprechung des BSG ist die Tatsache, dass Kindererziehungszeiten erst seit dem Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes (BGBl. I S. 1450) am 1.1.1986 als rentenrechtliche Zeiten relevant sind, unbeachtlich; es kommt vielmehr allein darauf an, für welche Zeiten eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen ist. Liegt die einem Versicherten zuzuordnende Kindererziehungszeit zeitlich vor dem 1.1.1984, so ist sie bei der Feststellung, ob die allgemeine Wartezeit bereits vor dem 1.1.1984 erfüllt gewesen ist, als Beitragszeit anzuerkennen.

[1] Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurde das bisher in § 1587b Abs. 1 BGB geregelte Rentensplitting bei Ehescheidungen durch die sog. interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ersetzt.

2.2.1 Anwartschaftserhaltungszeiten

 

Rz. 13

Auf den Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann nach § 241 Abs. 2 Satz 1 verzichtet werden, wenn die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der voll...

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