Rz. 18

Gemäß § 240 Abs. 1 setzt die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auch die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente voraus. Nach der Grundnorm des § 43 Abs. 1 ist u. a. eine aktuelle Pflichtversicherung von 3 Jahren (= 36 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erforderlich. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss es sich hierbei grundsätzlich um Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit handeln. Zu berücksichtigen sind gemäß § 55 Abs. 2 aber auch freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 205 Abs. 1 Satz 3, § 279e Abs. 1 i. d. F. am 31.12.2011), Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte aus den in §§ 3 und 4 genannten Gründen (z. B. Kindererziehungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten etc.) sowie Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 247 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 19

Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum gemäß § 43 Abs. 4, § 241 Abs. 1 um folgende Verlängerungstatbestände:

  • Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a),
  • Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
  • Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b),
  • Anrechnungszeiten-Tatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 nicht gegeben ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder eine Anrechnungszeit oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder eine Berücksichtigungszeit liegt,
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung,
  • Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6),
  • Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992 (§ 98a RKG).
 

Rz. 20

Eine 3-jährige Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ist nicht erforderlich, wenn

  • die Berufsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit gemäß §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt ist (§ 43 Abs. 5)

    oder

  • ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte und die Zeit vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2).

Wegen der Prüfung der 3-jährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung wird im Übrigen auf die Komm. zu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 241 Abs. 1 und Abs. 2 verwiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge