Rz. 39

Das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb beruht auf einem Arbeitsplatzmangel und nicht auf in der Person des Versicherten liegenden Gründen, wenn dem Versicherten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, der seinem Gesundheitszustand entspricht:

BSG, Urteil v. 7.7.1970, 5 RKn 65/70.

Verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau muss nicht schon bei Aufgabe der Untertagetätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorliegen. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die bis zum Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit zur Folge hat, reicht aus:

BSG, Urteil v. 23.2.1967, 5 RKn 65/66.

Die Aufgabe einer Untertagebeschäftigung ist bei Anwendung des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) rechtsunerheblich, wenn nach Behebung der Krankheit erneut eine Untertagebeschäftigung aufgenommen worden ist:

BSG, Urteil v. 15.12.1972, 5 RKn 78/70.

Die Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung auf die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten ist nur bei gleichzeitiger Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (BSG, Urteil v. 28.4.1965, 5 RKn 50/63) oder bei einem Bergamt zulässig:

BSG, Urteil v. 7.7.1970, 5 RKn 65/67.

Das Fordern des tatsächlichen Bezuges von Anpassungsgeld verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG und auch nicht gegen das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG:

BSG, Urteil v. 10.9.1981, 5a/5 RKn 15/80.

Die Beschäftigung endet nicht mit der letzten verfahrenen Schicht, sondern mit dem Ende der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers:

BSG, Urteil v. 19.3.1970, 5 RKn 16/69.

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