Rz. 27

Nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) sind folgende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung zu erfüllen:

  1. Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres und
  2. Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten und

 

Rz. 27a

Zu a): Auf die Kommentierung zum Erreichen der Altersgrenzen (Rz. 3 ff.) und zum Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (Rz. 8 ff.) sowie zu den Gründen für das Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb (Rz. 10 ff.) wird verwiesen.

 

Rz. 27b

Zu b): Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten

Die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten (§ 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 300 Kalendermonate; hierbei sind Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung belegt sind, als volle Monate anzurechnen (§ 122 Abs. 1). Bei Prüfung dieser Wartezeit können sämtliche Beitragszeiten aufgrund einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund einer Beschäftigung unter Tage oder über Tage gezahlt worden sind. Darüber hinaus sind auch Zeiten einer Versicherungspflicht aufgrund von Kindererziehungszeiten, eines gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder des Bezuges einer Sozialleistung auf diese Wartezeit anzurechnen, soweit die Versicherung gemäß § 137 (bis zum 31.12.1991 gemäß §§ 29, 29a RKG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen war. Freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung werden auf die Wartezeit von 300 Kalendermonaten mit knappschaftlichen Beitragszeiten nur angerechnet, wenn sie für Zeiten gezahlt worden sind, in denen gleichzeitig eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (BSG, Urteil v. 28.4.1965, 5 RKn 50/63), bei einem Bergamt (BSG, Urteil v. 7.7.1970, 5 RKn 65/67) oder bei einer anderen in § 133 Nr. 3 genannten Einrichtung ausgeübt worden ist. Zu den anzurechnenden Beitragszeiten zählen neben den Zeiten, in denen Beiträge nach Bundesrecht (§ 55 Abs. 1 Satz 1) oder nach Reichsrecht (§ 247 Abs. 3) wirksam gezahlt worden sind, auch Beitragszeiten, die im Beitrittsgebiet nach dem 8.5.1945 oder im Saarland bis zum 31.12.1956 zurückgelegt wurden und gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichstehen. Gemäß § 239 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind außerdem noch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) und bei Prüfung der Wartezeit nach § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst a der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnende Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, § 254 Abs. 1 oder 2) auf die Wartezeit von 300 Kalendermonaten mit knappschaftlichen Beitragszeiten anzurechnen.

Ein Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung auf der Grundlage des § 239 Abs. 1 Nr. 3 bedingt neben der Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten die Erfüllung einer der in § 239 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) bis c) alternativ genannten zusätzlichen Voraussetzung.

 

Rz. 28

Zu a): Nachweis von 15 Jahren mit Hauerarbeiten vor dem 1.1.1972 (1. Alternative)

Die in § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst a) geforderten 15 Jahre mit Hauerarbeiten, die bis zum 31.12.1971 zurückgelegt worden sein müssen, umfassen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Hierbei sind Kalendermonate, die nur zum Teil mit Hauerarbeiten belegt sind, als volle Monate anzurechnen (§ 122 Abs. 1). Zu den 180 Kalendermonaten zählen neben den Kalendermonaten, in denen tatsächlich Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten (Anlage 9 zum SGB VI) verrichtet worden sind, auch politische Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 4, sofern sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 254 Abs. 1 oder 2) und unmittelbar an eine zuvor ausgeübte Hauerarbeit anschließen. Alle anderen Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6) können zwar auf die Wartezeit von 25 Jahren mit knappschaftlichen Beitragszeiten, nicht aber auf die Wartezeit von 15 Jahren mit Hauerarbeiten angerechnet werden.

Versicherte, die ausschließlich im Beitrittsgebiet knappschaftlich versichert gewesen sind, können einen Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung auf der Grundlage des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a) nicht beanspruchen, weil die im Beitrittsgebiet verrichteten Untertagearbeiten zwar gemäß § 254a den ständigen Arbeiten unter...

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