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Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit umfasst 15 Jahre (§ 237 Abs. 1 Nr. 5, § 243b Nr. 1); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 180 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 15 Jahren sind Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten anzurechnen (§ 244 Abs. 2). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1).

Darüber hinaus könnten sich auch noch zusätzliche Wartezeitmonate ergeben, wenn

  • nach der Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft allein zugunsten eines Versicherten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz oder bis zum 31.8.2009 nach den Vorschriften des BGB dynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet worden sind (§ 52 Abs. 1 Satz 1),
  • der Berechtigte durch ein Rentensplitting unter Ehegatten oder Lebenspartnern (§§ 120a bis 120e) einen Splittingzuwachs erhalten hat (§ 52 Abs. 1a),
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten geringfügig entlohnten Beschäftigung zu berücksichtigen sind (§§ 52 Abs. 2, 244a).

Hinsichtlich der wartezeitrechtlichen Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird im Übrigen auf die Komm. zu § 243b Nr. 1, § 244 Abs. 2 verwiesen.

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