Rz. 1a

Die Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Selbständige im Beitrittsgebiet, die sich nach Maßgabe des § 20 SVG von der Versicherungspflicht befreit haben lassen. Sie stellt eine Ausnahmeregelung zu §§ 1 und 2 sowie eine Erweiterung zu § 231 dar. Die Vorschrift hat immer noch Bedeutung für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht, obwohl es den Anschein hat, dass durch Zeitablauf eine Bedeutungslosigkeit eingetreten sein könnte. Denn einerseits gilt die Befreiungsregelung auch für zukünftig aufgenommene Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten (Wehrdienstleistung scheidet wohl altersbedingt aus), und andererseits hängt die Befreiung nicht davon ab, ob die anderweitige Versicherung immer noch zu den eine Gleichwertigkeit gewährleistenden Konditionen fortgeführt wird.

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